AGB

1. Allgemeines

1.1. Für die Erbringung der Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgeblich. E&C Testlab GmbH hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner diesen AGB widerspricht. In diesem Fall sind Ansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als E&C Testlab GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.2. E&C Testlab GmbH behält sich eigentums- und ggf. urheberrechtliche Verwertungsrechte an Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen uneingeschränkt vor. Die vorgenannten Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung von E&C Testlab GmbH zugänglich gemacht werden und sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Vertragspartners; diese dürfen jedoch jenen Dritten zugänglich gemacht werden, denen E&C Testlab GmbH Leistungen übertragen hat.

1.3. E&C Testlab GmbH ist es gestattet Unteraufträge nach Rücksprachen mit dem Vertragspartner an Dritte zu erteilen.

 

2. Leistungsumfang

2.1. E&C Testlab GmbH erbringt die Leistungen nach den bei Auftragserteilung anerkannten Regeln der Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt. Die Prüfungen erfolgen ausschließlich nach den vereinbarten Richtlinien. Der Vertragspartner trägt das Risiko für die Verwendbarkeit der Ergebnisse, insbesondere für eine andere als die in dem Prüfbericht ausgewiesene Verwendung.

2.2. Bei der Ausführung vereinbarter Prüfungen legt E&C Testlab GmbH die von dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Prüflinge zugrunde. E&C Testlab GmbH geht davon aus, dass die zur Verfügung gestellten Prüflinge bezüglich aller erheblichen Kriterien (wie z.B. Funktionsumfang, Beschaffenheit, Maße) authentisch und repräsentativ sind. Eine diesbezügliche Überprüfungspflicht von E&C Testlab GmbH besteht nicht.

2.3. Für durch den Prüfling verursachte Schäden haftet der Vertragspartner, es sei denn E&C Testlab GmbH hat die Schadensverursachung zu vertreten.

2.4. E&C Testlab GmbH erbringt die ihr obliegenden Leistungen nach den am Ort der Leistungserbringung geltenden bindenden Rechtsvorschriften. Sie ist im Übrigen in der Wahl der Ausführungsmodalitäten frei.

2.5. Werden durch E&C Testlab GmbH mit Einverständnis des Vertragspartners Arbeitsergebnisse Dritter als Grundlage oder Bestandteil ihrer Leistung übernommen, so kann sie diese Ergebnisse ihrer weiteren Leistungserbringung ungeprüft zu Grunde legen, es sei denn, der Vertragspartner erteilt E&C Testlab GmbH ausdrücklich schriftlich den Auftrag, auch diese übernommenen Daten zu überprüfen.

2.6. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.

2.7. Im Falle von schuldhafter Verletzung von Beratungs- oder anderen Dienstleistungspflichten ist E&C Testlab GmbH zunächst zur kostenlosen Nachbesserung berechtigt, es sei denn, die Nachbesserung ist für den Vertragspartner nicht zumutbar.

2.8. Vorstehende Regelungen bedeuten keine Umkehr der Beweislast.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Versand

3.1. Preise und Nebenkosten werden nach den schriftlichen Vereinbarungen berechnet. Sind solche nicht getroffen, ist E&CTestlab GmbH berechtigt, die am Tag der Leistungserbringung geltenden Listenpreise der aktuellen E&C Testlab GmbH Preisliste zu berechnen. Die Vergütung wird innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonti werden nur gewährt, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. In den Preisen sind Fahrtkosten, Reisekosten, Frachtkosten und Versicherung für den Fall der Leistungserbringung an einem anderen Ort als dem Sitz der E&C Testlab GmbH, grundsätzlich nicht enthalten. Diese Kosten werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt. Sofern eine beschleunigte Beförderungsart auf Wunsch des Vertragspartners erfolgt, trägt dieser die hieraus entstehenden Mehrkosten.

3.2. Die Vergütung ist auch dann zu leisten, wenn der Vertragspartner vorreservierte Prüftermine während der Zeit, in der sie ihm vertragsgemäß zur Verfügung stehen, nicht nutzt und eine fristgerechte Absage nicht erfolgt ist. Bei einer Belegungsdauer von mehr als 5 Arbeitstagen muss die schriftliche Absage mindestens 4 Wochen vor Belegungsbeginn erfolgt sein. Bei einer Belegungsdauer von kleiner oder gleich 5 Arbeitstagen gilt eine Frist von 2 Wochen. Entstehen durch Terminänderungen des Vertragspartners etwaige Stornierungskosten bei Dritten, trägt diese der Vertragspartner in vollem Umfang.

3.3. Bei Änderung der Aufgabenstellung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus sonstigen, nicht durch E&C Testlab GmbH zu vertretenden Gründen, kann E&C Testlab GmbH für den Mehraufwand eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

3.4. Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.5. Im Falle von Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist E&C Testlab GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe bereits abgelieferter Arbeitsergebnisse verpflichtet.

3.6. Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Labors auf den Vertragspartner über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die E&C Testlab GmbH nicht zu vertreten hat, erfolgt der Gefahrübergang mit Mitteilung der Versandbereitschaft.

3.7. Die Wahl des geeigneten Verkehrsmittels obliegt E&C Testlab GmbH. E&C Testlab GmbH wird ein dem Zweck angemessenes Verkehrsmittel wählen.

 

4. Fristen für Leistungen, Verzug

4.1. Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Voraussetzung für die Einhaltung von Fristen für Leistungen ist der rechtzeitige Eingang aller vom Vertragspartner zu liefernden Prüfgegenstände, Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen, wie z.B. Mitwirkungspflichten durch den Vertragspartner. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn E&C Testlab GmbH die Verzögerungen zu vertreten hat.

4.2. Führen höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Streik oder Aussperrung zur Nichteinhaltung von Fristen, verlängern sich diese Fristen angemessen.

4.3. Sollte E&C Testlab GmbH in Verzug kommen, kann der Vertragspartner, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den in Verzug befindlichen Teil der Leistungen verlangen.

4.4. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Leistung und Schadenersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf einer E&C Testlab GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der Vertragspartner kann nur dann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, wenn die Verzögerung der Leistung von E&C Testlab GmbH zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.5. Auf Verlangen von E&C Testlab GmbH ist der Vertragspartner verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung weiter auf der Leistung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.

 

5. Gefahrenübergang/Entsorgung

5.1. Anlieferung und Abholung von Prüfgegenständen erfolgt durch den Vertragspartner auf dessen Kosten und Gefahr. Der Vertragspartner wird diese sachgemäß und unter Beachtung etwaiger von E&C Testlab GmbH erteilter Anweisungen verpacken und die gesetzlichen Transportvorschriften und ggf. die Gefahrgutbestimmungen beachten. Der Vertragspartner wird die überlassenen Prüfgegenstände auf Verlangen von E&C Testlab GmbH auf eigene Gefahr und Kosten zurücknehmen. Dies gilt auch nach Abschluss der Prüfungen durch E&C Testlab GmbH.

5.2. Kommt der Vertragspartner seiner Abholverpflichtung nicht nach, ist E&C Testlab GmbH berechtigt, das Prüfmuster auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners an diesen zu versenden. Die Wahl der Versandart steht im Ermessen von E&C Testlab GmbH. Das Prüfmuster wird sorgfältig verpackt. Für Beschädigungen, die während des Transportes entstehen, kommt E&C Testlab GmbH nicht auf. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Vertragspartner, innerhalb der geltenden Fristen, unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen zu melden. Der Abschluss etwaiger Transport- oder sonstigen Versicherungen ist Sache des Vertragspartners.

5.3. Verbleibender Elektronikschrott, Prüfmuster und entsorgungspflichtige Zubehörteile und Verpackungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen. Übernimmt E&C Testlab GmbH die Entsorgung auf Wunsch des Vertragspartners, trägt dieser die Kosten.

 

6. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

6.1. Der Vertragspartner wird E&C Testlab GmbH bei der Leistungserbringung angemessen unterstützen. Bei Messungen vor Ort wird er E&C Testlab GmbH in erforderlichem Umfang Zugang zu seinen Anlagen und zu allen erforderlichen Informationen sicherstellen, qualifiziertes Personal sowie sonstige erforderlichen Hilfsmittel und Infrastruktur zur Verfügung stellen. Der Vertragspartner wird E&C Testlab GmbH unverzüglich über alle Umstände, die die Vertragserfüllung von E&C Testlab GmbH betreffen, informieren (u.a. aber nicht nur durch Überlassung gültiger Sicherheitsdatenblätter und/oder Beantwortung der von E&C Testlab GmbH zur Verfügung gestellten Fragebögen) sowie einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner benennen, der während üblicher Geschäftszeiten erreichbar ist.

6.2. Bei Prüfungen, die für eine Behörde durchgeführt werden, hat diese immer das Recht der Prüfung beizuwohnen.

6.3. Werkleistungen sind vom Vertragspartner unverzüglich abzunehmen. Grundsätzlich unterliegen lediglich die geschuldeten Endergebnisse der Abnahme. E&C Testlab GmbH kann Zwischenabnahmen von Teil- und Zwischenleistungen verlangen, sofern diese Grundlage für die weitere Leistungserbringung sind. Die Vorschriften der Punkte 6.3. und 6.4. gelten entsprechend für Teil- und Zwischenabnahmen.

6.4. Der Vertragspartner teilt E&C Testlab GmbH innerhalb von 14 Werktagen nach Erhalt der Werkleistungen schriftlich mit, ob diese als vertragsgemäß anerkannt werden oder aber teilt E&C Testlab GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb vorgenannten Zeitraums, konkrete Mängel mit genauer Beschreibung mit. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn die Leistung, ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase, in Gebrauch genommen wird.

6.5. Im Falle von lediglich geringfügigen Mängeln darf der Vertragspartner die Abnahme oder Entgegennahme von Leistungen nicht verweigern.

 

7. Geheimhaltung

7.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vom offenbarenden Vertragspartner erhaltenen vertraulichen Informationen strikt geheim zu halten.

7.2. Vertraulich sind alle Informationen, Daten, Unterlagen und Kenntnisse, insbesondere technische und/oder wirtschaftliche Informationen, Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen, Muster, Prototypen, Spezifikationen, Testergebnisse und/oder sonstiges Know-how – nachfolgend „Vertrauliche Informationen“ genannt – die von einem Vertragspartner dem anderen Vertragspartner im Rahmen der Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellt werden. Vertrauliche Informationen können in mündlicher oder schriftlicher Form, als Muster, Prototypen, elektronische oder visuelle Datenformate jeglicher Art übergeben oder zur Einsicht gewährt werden. Vertrauliche Informationen umfassen auch sämtliche hiervon erstellten Kopien, selbst erstellte Materialien und Zusammenfassungen.

7.3. Vertrauliche Informationen sind und bleiben Eigentum des offenbarenden Vertragspartners.

7.4. Die Vertragspartner haben alle vom jeweils anderen Vertragspartner übergebenen Vertraulichen Informationen ordnungsgemäß zu verwahren und keinem Dritten bekannt zu geben. Die Vertraulichen Informationen dürfen allerdings insoweit an Dritte weitergegeben werden, als die Erfüllung von vertraglichen Pflichten eines Vertragspartners dies unumgänglich erfordert. Bei einer solch erforderlichen Weitergabe an Dritte, ist dieser Dritte in gleichem Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten, wie es die Vertragspartner sind. Die Vertraulichen Informationen dürfen ausschließlich zur Erreichung des Zwecks der Zusammenarbeit der Parteien verwendet werden.

7.5. Die Vertragspartner verpflichten sich nach Beendigung des Vertrages, alle erhaltenen Vertraulichen Informationen auf Verlangen des jeweiligen offenbarenden Vertragspartners zurückzugeben oder auf schriftlichen Wunsch zu vernichten. Gleiches gilt auch für die im Rahmen der Zusammenarbeit gespeicherten, elektronisch oder visuell verarbeiteten oder vervielfältigten Vertraulichen Informationen. Sehen Bestimmungen des geltenden Rechts, international anerkannte Buchhaltungsrichtlinien oder Verpflichtungen im Rahmen der Akkreditierung von E&C Testlab GmbH als Prüflaboratorium gemäß DIN ISO 17025 bestimmte Aufbewahrungsverpflichtungen vor, können diese Vertraulichen Informationen erst zum Ende der Aufbewahrungspflicht zurückgegeben oder auf schriftlichen Wunsch eines Vertragspartners vernichtet werden.

7.6. Keine Vertraulichen Informationen sind diejenigen, die

1. zur Zeit ihrer Übermittlung dem jeweils anderen Vertragspartner bereits bekannt waren;

2. zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig waren;

3. nach ihrer Übermittlung ohne Zutun vom jeweils anderen Vertragspartner offenkundig geworden sind;

4. nach ihrer Übermittlung dem jeweils anderen Vertragspartner von dritter Seite auf gesetzliche Weise und ohne Einschränkung hinsichtlich Geheimhaltung oder Verwendung zugänglich gemacht worden sind;

5. nach schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners bekannt gegeben werden dürfen;

6. vom empfangenden Vertragspartner selbst und ohne Zuhilfenahme von Vertraulichen Informationen oder gemäß den in den Ziffern 7.6.1. – 7.6.5. geregelten Ausnahmen entwickelt worden sind.

7. im Zusammenhang mit einer nationalen oder internationalen Zulassung der jeweiligen Zulassungsstelle zur Verfügung gestellt werden müssen.

Derjenige Vertragspartner, der sich auf die Ausnahme beruft, hat das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nachzuweisen.

Die Vertragspartner dürfen Vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners offenbaren, soweit der empfangende Vertragspartner hierzu aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Voraussetzung ist, dass der zur Offenbarung verpflichtete Vertragspartner den anderen Vertragspartner darüber, zwecks Wahrnehmung seiner Rechte, vorab unverzüglich schriftlich informiert und der zur Offenbarung Verpflichtete das ihm Zumutbare unternimmt, um sicherzustellen, dass die Vertraulichen Informationen vertraulich behandelt werden. Derart offenbarte Vertrauliche Informationen müssen von dem zur Offenbarung Verpflichteten als „vertraulich“ gekennzeichnet sein.

 

8. Nutzungsrechte des Vertragspartners/Veröffentlichungen

8.1. E&C Testlab GmbH räumt dem Vertragspartner mit Zahlung der vollen Vergütung das nichtausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen der Auftragserfüllung durch E&C Testlab GmbH entstandenen Arbeitsergebnisse und die sie darstellende, dem Vertragspartner überlassene Dokumentation einschließlich Software für die vertraglich vereinbarte oder sich aus dem Vertragszweck ergebende Nutzung der von E&C Testlab GmbH erbrachten Leistungen zu nutzen. Dies gilt auch für geschützte oder schutzfähige Arbeitsergebnisse und umfasst auch das darin enthaltene geheime Know-how.

Dem Vertragspartner ist es gestattet, die überlassenen Arbeitsergebnisse samt Software für betriebsinterne Zwecke zu vervielfältigen. Dabei dürfen Urheberrechtsvermerke und andere Schutzhinweise nicht entfernt werden. Die Erteilung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von E&C Testlab GmbH.

8.2. Prüfberichte, Gutachten und Zertifikate dürfen nur in vollem Umfang mit Vermerk des Ausstellungsdatums veröffentlicht werden. Eine auszugsweise Weitergabe dieser Arbeitsergebnisse ist nur mit schriftlicher Genehmigung von E&C Testlab GmbH gestattet.

 

9. Gewährleistung

9.1. Die geschuldeten Lieferungen und Leistungen erbringt E&C Testlab GmbH sorgfältig und fachgerecht nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowie den einschlägigen Sicherheitsvorschriften.

9.2. Bei Werkverträgen kommt nach erfolgter Abnahme lediglich eine Beanstandung wegen versteckter Mängel in Betracht. Nach Feststellung des Mangels ist dieser unverzüglich zu rügen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Erkennbarkeit des Mangels keine Rüge, gilt das Werk als durch den Vertragspartner genehmigt. Die Rüge hat die Mängel im Einzelnen zu benennen und sie hat schriftlich zu erfolgen.

9.3. Im Falle berechtigter Mängelrügen sind alle diejenigen Teile oder Leistungen nach Wahl von E&C Testlab GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Mangel aufweisen, sofern dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang auf den Vertragspartner, wenn dieser Kaufmann ist, es sei denn, gesetzlich ist eine andere Frist zwingend festgeschrieben. Gegenüber Privatleuten, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.4. E&C Testlab GmbH ist die Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist einzuräumen.

9.5. Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die nicht ausdrücklich in den vorstehenden Bestimmungen genannt ist. Ebenso ist die Haftung für Schäden ausgeschlossen, die nicht am Prüfmuster selbst entstanden sind. Hiervon ausgenommen sind Schäden, die aufgrund von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von E&C Testlab GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen entstanden sind oder E&C Testlab GmbH die Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat oder Schäden, die aus schuldhafter Verletzung einer Kardinalpflicht herrühren. Im letzteren Fall wird die Haftung nur für den typischerweise eintretenden, voraussehbaren Schaden übernommen. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ausgeschlossen ist der Haftungsausschluss in den Fällen, in welchen bei Fehlern des Liefergegenstandes für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder für die nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. Unberührt bleibt der Anspruch auf Schadenersatz beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

9.6. Der Prüfbericht von E&C Testlab GmbH bezieht sich ausschließlich auf das konkret getestete Prüfmuster und auch dann nicht auf die Serie, wenn keine Bauartveränderungen im Vergleich zum geprüften Muster erfolgt sind. Eine Serienüberwachung liegt ausschließlich in der Verantwortung des Vertragspartners.    

 

10. Haftung/Sonstige Schadenersatzansprüche

10.1. Eine weitergehende Haftung als in Ziffer 9. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche  auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB.

10.2. Die Begrenzung nach Ziffer 10.1. gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

10.3. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber E&C Testlab GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von E&C Testlab GmbH.

10.4. Um die Prüfergebnisse verfälschende Beschädigungen der Prüfgegenstände z.B. durch Korrosion, Verschmutzung oder Überbelastung zu verhindern, wird E&C Testlab GmbH für Lagerung, Behandlung und Vorbereitung für die Prüfung, Vorsichtsmaßnahmen treffen. Es ist dem Vertragspartner bekannt, dass viele der in den Anforderungen spezifizierten Tests zu Zerstörungen oder Beschädigungen an den Prüfmustern führen können. E&C Testlab GmbH übernimmt und akzeptiert keine Verantwortung für Schäden an den vom Vertragspartner übergebenen Gegenständen, die während oder als Ergebnis eines Tests entstehen können. Jegliche Haftung für Beschädigungen und Schäden am und/oder durch das Prüfmuster, die während des vereinbarten elektrischen und/oder mechanischen Prüfvorgangs eintreten, ist somit ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Verwendung und den Verkauf des Prüfmusters nach der Prüfung.

10.5. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gelten die Haftungsbeschränkungen nicht.

10.6. Der Vertragspartner haftet für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Informationen, einschließlich der Spezifikationen, betrieblichen Informationen und technischen Daten.

 

11. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 78647 Trossingen, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

12. Nebenabreden

Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu diesen AGB oder Verträgen, für welche diese AGB gelten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch E&C Testlab GmbH.

 

13. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht durchführbar sein oder diese AGB Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmungen gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als verbindlich vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

E&C Testlab GmbH   Stand: Juni 2016